Die letzten Jahre war status quo: die Nutzung eines Mobiltelefons am Steuer ist untersagt, wenn der Fahrer hierfür das Gerät aufnimmt oder hält. Dies hat sich nun geändert: "Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss."

Maßgeblich für die Neuerung ist der Ausdruck "müssen“. In der aktellen Gerichtsentscheidung war Sachverhalt, dass der Fahrer während eines Telefonats ins Auto gestiegen ist und dort während des Motorstartes automatisch die Freisprechautomatik aktiviert hat über diese zu telefonieren. Das Handy vergaß er dann aus der Hand zu legen.

Autofahrer nutzte folglich die Freisprecheinrichtung und musste das Handy nicht in der Hand halten

Der Spruchkörper gab dem Autofahrer Recht,  denn der Gesetzestext erfasse in der neuen Formulierung nicht mehr die Benutzung jeglicher Mobilfunkgeräte, die der Fahrer hält, sondern beziehe sich nur auf Geräte, die zur Benutzung gehalten werden müssen. Da hier das Telefonat über die Freisprechanlage geführt wurde und das Handy folglich auch hätte abgelegt werden können traf dies hier nicht zu.

Der Vorsitzende sah in dem Halten des Handys keine für den Verkehrsablauf maßgebliche Gefährung denn schließlich seien auch das Essen, Rauchen oder die Bedienung des Radios per Hand nicht verboten.

Da die  Aussage des Beschludigten, er habe per Freisprecheinrichtung telefoniert, vor Gericht nicht entkräftet werden konnte, war ein Freispruch durch das  Oberlandesgericht Stuttgart folgerichtig.

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