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- Geschrieben von Rechtsanwältin Barbara Bubb
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Veröffentlicht: 19. Juni 2016
Durch einen Unfall erleidet Ihr Fahrzeug häufig nicht nur einen offensichtlichen Schaden an der Karosserie, sondern einhergehend oft eine sogenannte merkantile Wertminderung, welche für Sie erst dann spürbar wird, wenn Sie das nun unfallgeschädigte Fahrzeug wieder veräußern wollen.
Auch dieser Schaden ist bei einem Verkehrsunfall von der gegnerischen Versicherung als Schadenersatz zu erstatten.
Die Grundlage zur Ermittlung der merkantilen Wertminderung liegt in der Struktur des Schadens. Das bedeutet, dass der unfallbedingt entstandene Minderwert zwar mathematisch-technisch erfasst werden kann, allerdings bei der tatsächlichen Höhe der merkantilen Wertminderung auch in besonderer Weise subjektive Elemente und hierbei insbesondere das Kaufverhalten eines Käufers eines Fahrzeuges, welches einen vorangegangenen Unfallschaden davongetragen hatte, bestimmt wird. Der Markt für gerade Ihr Fahrzeug ist ausschlaggebend für die Höhe der entstandenen und von der Versicherung zu erstattenden Wertminderung.
Hier entbrennt häufig der Streit nach der Höhe der Ihnen als Schadenersatzanspruch zustehenden Entschädigung. Da sich die Wertminderung nicht anhand einer Teileliste ermitteln lässt ist es von enormer Bedeutung für Sie, Experten an der Hand zu haben, welche die Wertminderung erstens kompetent berechnen und dann auch für Sie durchzusetzen vermögen.
Während bislang häufig sehr starre Berechnungsmethoden bei der Ermittlung der Wertminderung zu unterschiedlichsten Ergebnissen geführt haben, versuche ich in Zusammenarbeit mit ortsansässigen Sachverständigen die tatsächlich an Ihrem Fahrzeug durch die Kollision entstandene Wertminderung durch Berechnung, sowie Ermittlungen am örtlichen Markt feststellen zu lassen und bei der Gegenseite durchzusetzen.
Eine merkantile Wertminderung tritt nicht nur bei Fahrzeugen auf die jünger als 5 Jahre sind und weniger als 100.000 km haben, sondern kann auch bei älteren Fahrzeugen gegeben sein. Diese Rechtsauffassung ist veraltet und beruhte auf der vor Jahrzehnten deutlich geringeren Lebenserwartung und Nutzungsdauer von Fahrzeugen, welche nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.
Diese Methode die entstandene merkantile Wertminderung nicht nur zu berechnen, sondern auch zu ermitteln, setzt sich langsam auch in der Rechtssprechung durch: Ich erlaube mir aus einem aktuellen Urteil des OLG Frankfurt zu zitieren:
OLG Frankfurt am Main 7 U 34/15 vom 21.04.2016.
„ Die Höhe der Wertminderung ist nach § 287 ZPO vom Tatrichter frei zu schätzen, wobei es keine allgemein anerkannte Schätzungsmethode gibt. Zwar wird in der Praxis wohl überwiegend die Methode nach Ruhkopf / Sahm angewendet, die auch der Bundesgerichtshof als brauchbar angesehen hat (vgl. BGH v. 18.06.1979, Cz. VI ZR 16/79, zitiert nach juris Rdnr. 13 mw. N.). Allerdings ist zu würdigen, dass stets die besonderen Umstände des Einzelfalls – wie z. B. Das Vorliegen eines besonderen Fahrzeugtyps oder die aktuelle konjunkturelle Situation auf dem Fahrzeugmarkt – Berücksichtigung finden müssen. Daher dürfte einer fundiert begründeten, auf der Grundlage der besonderen Einzelfallumständen getroffenen Schätzung des merkantilen Minderwerts durch einen Kfz-Sachverständigen gegenüber tabellarischen Berechnungsmethoden der Vorzug zu geben sein, da nur in diesem Fall sämtliche relevante Kriterien wie Fahrleistung, Alter und Zustand des Unfallfahrzeugs, Art des Schadens, ggf. Vorschäden, Anzahl der Vorbesitzer und evtl. Wertverbesserungen durch die Reparatur sowie die konjunkturelle Lage auf dem Automarkt jeweils mit dem für den Einzelfall maßgeblichen Gewicht angemessen berückichtigt werden können“
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Wir hoffen, ein ähnliches Urteil auch bald in München erstreiten zu können.